Weniger darf dir niemand zahlen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt brutto, für jede geleistete Arbeitsstunde. Er hängt nicht an deiner Staatsangehörigkeit, nicht am Aufenthaltstitel und auch nicht daran, ob du einen schriftlichen Vertrag hast. Im Minijob gilt er genauso.
Ausnahmen gibt es wenige: Auszubildende, Menschen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium, freiwillige Orientierungspraktika bis drei Monate, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.
Trinkgeld gehört dir. Auf den Mindestlohn anrechnen darf es niemand.
603 Euro im Monat, und volle Arbeitnehmerrechte
Seit Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat. Im Januar 2027 steigt sie zusammen mit dem Mindestlohn auf 633 Euro. Beim Mindestlohn entspricht das rund 43 Arbeitsstunden im Monat.
Ein Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis, auch wenn das selten jemand dazusagt. Du hast Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, anteilig wie in Vollzeit. Wer dir sagt, im Minijob gebe es keinen Urlaub, sagt die Unwahrheit.
140 Tage im Jahr, wenn du nicht aus der EU kommst
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) darfst du 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten, ohne zusätzliche Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bis vier Stunden zählen als halber Tag, alles darüber als ganzer.
Seit März 2024 darfst du auch nach Wochen rechnen. Bleibst du in der Vorlesungszeit bei höchstens 20 Stunden pro Woche, kostet dich die ganze Woche pauschal 2,5 Tage. Außerhalb der Vorlesungszeit gilt dieselbe Pauschale, selbst wenn du Vollzeit arbeitest. Für die meisten ist das die günstigere Rechnung.
Stellen als studentische Hilfskraft an einer Hochschule zählen nicht auf das Konto. Die kannst du zusätzlich machen, solange das Studium nicht leidet.
Die Tage zählt niemand für dich. Führe selbst eine Liste. Bei der Verlängerung will die Behörde Nachweise sehen, nicht Erinnerungen. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind von der Regel nicht betroffen.
Was schriftlich vorliegen muss
Dein Betrieb muss dir die wesentlichen Bedingungen aushändigen: Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen. Die wichtigsten Angaben schon am ersten Arbeitstag.
Seit 2025 reicht dafür in den meisten Branchen eine E-Mail oder ein PDF. In der Gastronomie nicht. Dort gilt, wie am Bau und in der Gebäudereinigung, weiterhin Papier mit Unterschrift.
- UrlaubMindestens 20 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche, anteilig bei weniger Tagen.
- KrankheitNach vier Wochen im Betrieb bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, mit Attest.
- ProbezeitZwei Wochen Kündigungsfrist, für beide Seiten gleich.
- KündigungNur auf Papier und unterschrieben. Per WhatsApp oder E-Mail ist sie unwirksam.
Wenn du einen dieser Sätze hörst, frag nach
- „Bar auf die Hand." Ohne Vertrag und ohne Abrechnung.
- „Der Probetag ist unbezahlt." Wer arbeitet, wird bezahlt, auch am ersten Tag.
- „Dein Trinkgeld rechnen wir an." Oder der Stundenlohn liegt unter 13,90 €.
- „Melde ein Gewerbe an." Wenn du auf Weisung arbeitest, zu festen Zeiten und an einem festen Ort, ist das meist Scheinselbständigkeit.
- „Kaution, Uniform und Schulung zahlst du selbst."
- „Gib mir deinen Pass." Deine Papiere und deine Bankkarte bleiben bei dir.
- Die aufgeschriebenen Stunden weichen von den wirklich gearbeiteten ab.
- Nichts davon wird dadurch zulässig, dass du zugestimmt hast. Den Mindestlohn kannst du auch einfordern, wenn du etwas anderes unterschrieben hast.
Wohin du dich wenden kannst
Alle vier Stellen beraten kostenlos und vertraulich, auf Deutsch und Englisch. Sie fragen nicht nach deinem Aufenthaltsstatus, und sie melden dich nirgendwo.
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BEMA Berlin
Arbeitsrechtliche Beratung für alle Branchen, unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Beratung in zwölf Sprachen.
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Faire Integration
Seit Januar 2026 im Gesetz verankert (§ 45c AufenthG): Wer international anwirbt, muss auf dieses Angebot hinweisen. Eine Stelle je Bundesland.
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Faire Mobilität
Für Beschäftigte aus EU-Ländern, getragen vom DGB.
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NGG Gastro-Hotline
Die Gewerkschaft für Gastronomie und Bäckereien. Die Hotline antwortet auch Nichtmitgliedern. Mitglieder vertritt ver.di Berlin-Brandenburg vor Gericht.
Vor dem Arbeitsgericht in Berlin brauchst du in der ersten Instanz weder Anwältin noch Anwalt. Für ausstehenden Lohn stehen in Verträgen oft Ausschlussfristen von drei Monaten. Lass dich früh beraten, nicht erst nach einem halben Jahr.
Jetzt weißt du, worauf du achten musst.